Kein Aufschub mehr für Asylverfahren aus Syrien
Kein Aufschub mehr für Asylverfahren aus Syrien
16.06.2025 (nos) Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe ist der Auffassung, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Entscheidung über Asylanträge von Menschen aus Syrien nicht länger mit der Begründung einer „vorübergehend ungewissen Lage“ aufschieben darf.
In dem konkreten Fall hatte ein syrischer Schutzsuchender geklagt, dessen Asylantrag vom Oktober 2023 auch nach fast 20 Monaten noch nicht entschieden war. Das BAMF hatte das Verfahren mit der Begründung ausgesetzt, dass die Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes Ende 2024 schwer zu bewerten sei (§ 24 Abs. 5 AsylG).
Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Lage in Syrien nicht mehr als „ungewiss“ gelten kann. Nach dem Machtwechsel im Dezember 2024 habe sich eine neue Regierung stabil etabliert. Es gäbe inzwischen ausreichend Berichte und Erkenntnisse – unter anderem vom BAMF selbst und der Asylagentur der Europäischen Union – um die Lage für Asylentscheidungen neu zu bewerten. Ein weiterer Aufschub sei daher nicht mehr gerechtfertigt.
Das VG Karlsruhe hat das BAMF daher verpflichtet, unverzüglich über den Antrag des Klägers zu entscheiden und zuvor die persönliche Anhörung durchzuführen. Das Gericht betonte, dass die Möglichkeit, ein Verfahren auszusetzen, nur der Aufklärung einer unklaren Faktenlage diene und nicht dazu, schwierige rechtliche Bewertungen hinauszuzögern.
(VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2025, Az. A 8 K 5682/24)
